Statuten

FAIR BeweegungFräiheet, Allgemengwuel, Individualitéit, Respekt

Artikel 1

Es wird auf unbestimmte Zeit eine Bewegung mit dem Namen »FAIR Beweegung – Fräiheet, Allgemengwuel, Individualitéit, Respekt« gegründet, um die Menschenrechte und speziell die Kinderrechte zur körperlichen Unverletzlichkeit, zur gesunden Entwicklung und zur Bildung zu verteidigen. Der Sitz der Bewegung befindet sich an der Adresse 25 Duarrefstrooss, L-9944 Beiler und kann auf Beschluß des Vorstands überallhin verlegt werden.

Artikel 2

Der Vorstand, für den jedes FAIR Beweegung-Mitglied sich bewerben kann, besteht aus mindestens 7 und maximal 20 Mitgliedern, die sich die anfallenden Arbeiten untereinander aufteilen. Allgemeine Entscheidungen werden nicht durch einfache Mehrheit getroffen, sondern dadurch, dass es für eine bestimmte Aktion keine sog. Resistenz geben darf. Gibt es auch nur von einem Vorstandsmitglied eine solche Resistenz, also einen Einspruch, muss die Aktion überdacht und überarbeitet werden, bis es keine Resistenzen mehr gibt, oder wenn das nicht möglich ist, verworfen werden.

Artikel 3

Es können sowohl sektorielle als auch themenbezogene Arbeitsgruppen gebildet werden. Es steht den Mitgliedern frei an diesen Arbeitsgruppen teilzunehmen und zwar an so vielen, wie sie möchten. Jede Arbeitsgruppe ist bis zum Abschluss der jeweiligen Aktion im Austausch mit dem Vorstand, der letztlich die anstehenden und finalen Entscheidungen nach dem im Artikel 2 beschriebenem Prinzip zu treffen hat.

Artikel 4

Es wird eine geschlossene Diskussionsgruppe auf einer digitalen Plattform für die Mitglieder von FAIR Beweegung eingerichtet. Diese Plattform ist vor allem zum gegenseitigen Austausch, zum Anbieten und Verbreiten von Informationen und für Mitteilungen durch den Vorstand gedacht. Aufgrund der durch den Vorstand angebotenen Informationen über diese Plattform und über E-Mails, entfällt eine sonst übliche Generalversammlung. Physische Zusammenkünfte mit Vorstandsmitgliedern werden im Rahmen sog, „Let’s Meet“-Treffen angeboten.

Artikel 5

FAIR Beweegung kann durch Beschluß des Vorstands, nach dem in Artikel 2 beschriebenem Prinzip, aufgelöst werden. Dieser entscheidet auch über die Verwendung eines eventuellen Vermögens. Diese Entscheidung ist im Sinne der von FAIR Beweegung vertretenen Werte zu treffen.

Artikel 6

Die Mitgliedschaft wird erworben über Antrag, indem der unterschriebene Text der Charta an die in Artikel 1 angegebene Adresse, oder via Mail an info@fairbeweegung.lu geschickt wird. Zudem ist ein jährlicher Beitrag von 50€ zu entrichten, der vom Schatzmeister durch persönliche Benachrichtigung via Mail eingefordert wird. Als Gründungsmitglieder werden die Unterzeichner des Mandats an Rechtsanwalt Jean-Marie Bauler betrachtet.

Artikel 7

Die Mitgliedschaft geht verloren mit der Weigerung, den vom Vorstand festgesetzten Jahresbeitrag zu bezahlen oder durch einen vom Vorstand zu begründenden Beschluß. Der Mindestjahresbeitrag wurde bei der Gründung von FAIR Beweegung auf 50€ festgesetzt.

Artikel 8

Für Mitglieder des Vorstands gelten in Bezug auf die Mitgliedschaft bei FAIR Beweegung die gleichen Regeln wie in Artikel 6 und 7 beschrieben. Zudem kann ein Vorstandsmitglied wegen Nichtbeachtung der in der Charta beschriebenen Werte aus dem Vorstand ausgeschlossen werden. Auch kann ein Vorstandsmitglied aus dem Vorstand ausgeschlossen werden, wenn er das Vertrauen der übrigen Vorstandsmitglieder nicht mehr genieβt. Ein solcher Beschluss ist nach dem Prinzip einer 2/3-Mehrheit der übrigen Vorstandsmitglieder in einer auβerordentlichen Vorstandsversammlung zu begründen und ggfs. zu treffen. Es zählen hier die Stimmen der physisch oder virtuell teilnehmenden Vorstandsmitglieder.

Artikel 9

Vorstandsmitglieder müssen an allen Vorstandsversammlungen teilnehmen, ob physisch oder virtuell. Ist man als Vorstandsmitglied verhindert, so ist, ohne zwingende Angabe von Gründen, einem oder mehreren anderen Vorstandsmitgliedern dies zwecks Entschuldigung mitzuteilen. 3 unentschuldigte Vorstandsversammlungen in Folge und/oder keinerlei Wortmeldung (mündlich oder schriftlich) über einen Zeitraum von mindestens 3 Monaten führt automatisch zum Ausschluss aus dem Vorstand, es sei denn, es handelt sich als Grund um sog. höhere Gewalt, wie Unfall, Krankenhausaufenthalt o.ä.

Artikel 10

Was interne Daten betrifft, gilt für Vorstandsmitglieder eine Schweigepflicht. Eine Nichtbeachtung dieser Schweigepflicht kann zum Ausschluss aus dem Vorstand führen, unter Berücksichtigung der in Artikel 8 beschriebenen Prozedur.